Allgemeine Verkaufsbedingungen der Klima Michi GmbH, St. Niklas Straße 8, 9580 Drobollach am Faaker See

 

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Klima Michi GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Klima Michi GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer AGB.

 

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Angebote der Klima Michi GmbH sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Klima Michi GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Klima Michi GmbH verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

 

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Die Klima Michi GmbH ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb. Kühlmittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw. Teile davon, etc) hat der Kunde zu veranlassen. Wird die Klima Michi GmbH gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Die Klima Michi GmbH ist aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich die Klima Michi GmbH nicht in Verzug befindet.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.8. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

 

4. Zahlung

4.1. 50% des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss und 50% nach Leistungsfertigstellung, sofort nach Rechnungserhalt, fällig.

4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die Klima Michi GmbH nicht verbindlich.

4.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit der Klima Michi GmbH bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die Klima Michi GmbH berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

4.5. Die Klima Michi GmbH ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

4.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) der Klima Michi GmbH zu ersetzen.

4.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der Klima Michi GmbH anerkannt worden sind.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Die Pflicht der Klima Michi GmbH zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche die Klima Michi GmbH auf Anfrage gerne mitteilt) geschaffen hat,

c) die Klima Michi GmbH vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat, und

d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

5.2. Der Kunde ist bei von der Klima Michi GmbH durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft mit den Arbeiten begonnen werden kann.

5.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

5.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

5.5. Der Kunde hat der Klima Michi GmbH für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

5.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

5.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

5.8. Die Klima Michi GmbH ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

5.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

5.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei der Klima Michi GmbH angefragt werden.

5.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche Haftung der Klima Michi GmbH ausgeschlossen.

5.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der Klima Michi GmbH an Dritte abzutreten.

5.13. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.

5.14. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen - gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist vom Kunden unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.

5.15. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

 

6. Leistungsausführung

6.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung der Klima Michi GmbH gelten als vorweg genehmigt.

6.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

6.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

6.4. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

 

7. Behelfsmäßige Instandsetzung

7.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

7.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

8. Liefer- und Leistungsfristen

8.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für die Klima Michi GmbH nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.

8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von der Klima Michi GmbH nicht verschuldeter Verzögerung durch Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Klima Michi GmbH liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Ebenso ist die Klima Michi GmbH berechtigt, pro angefangener Woche der hierdurch bewirkten Verzögerung einen pauschalierten Schadenersatz von € 250.- vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

8.4. Die Klima Michi GmbH ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen im eigenen Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt

8.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

9. Gefahrtragung und Versendung

9.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Klima Michi GmbH den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

9.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Die Klima Michi GmbH verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

9.3. Die Klima Michi GmbH ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit der Klima Michi bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit der Klima Michi GmbH vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

9.4. Für die Sicherheit der von der Klima Michi GmbH angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

 

10. Annahmeverzug

10.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf die Klima Michi GmbH bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern die Klima Michi GmbH im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

10.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Klima Michi GmbH ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei sich selbst einzulagern, wofür eine Lagergebühr gemäß Punkt 9.4 zusteht.

10.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf die Klima Michi GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.

10.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die von der Klima Michi GmbH gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Klima Michi GmbH.

11.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn die Klima Michi GmbH diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die Klima Michi GmbH der Veräußerung zustimmt. Im Fall einer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an die Klima Michi GmbH abgetreten.

11.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

11.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Klima Michi GmbH zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.

11.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

11.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf die Klima Michi GmbH freihändig und bestmöglich verwerten.

11.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Klima Michi GmbH darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Klima Michi GmbH hinzuweisen und die Klima Michi GmbH unverzüglich zu verständigen.

 

12. Schutzrechte Dritter

12.1. Für Liefergegenstände, welche die Klima Michi GmbH nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

12.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist die Klima Michi GmbH berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

12.3. Ebenso kann die Klima Michi GmbH den Ersatz aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

12.4. Die Klima Michi GmbH ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

13. Geistiges Eigentum der Klima Michi GmbH

13.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von der Klima Michi GmbH beigestellt oder durch dessen Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der Klima Michi GmbH.

13.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung- Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Klima Michi GmbH.

13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

15. Gewährleistung

15.1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

15.2. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

15.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde bzw. eine allgemeine Vertretungsperson dem Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt und kann von der Klima Michi GmbH abgerechnet werden.

15.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

15.5. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung der Klima Michi GmbH zugänglich zu machen und ihr die Möglichkeit zur Begutachtung durch die Klima Michi GmbH oder von ihr bestellten Sachverständigen einzuräumen.

15.6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche ohne unnötigen Aufschub der Klima Michi GmbH unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

15.7. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, der Klima Michi GmbH entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.8. Die Klima Michi GmbH ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass kein Mangel vorliegt, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

15.9. Über Aufforderung der Klima Michi GmbH sind vom Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von Kühlgut) erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und –Leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 6. mitzuwirken. Kühlgut hat der Kunde selbst einzuräumen.

15.10. Ein Wandlungsbegehren kann die Klima Michi GmbH durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet die Klima Michi GmbH nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

15.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht (voll) geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf vom Kunden erteilten Informationen beruht, welche von den tatsächlichen Gegebenheiten erheblich abweichen, insbesondere auch wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 6. nicht nachgekommen ist.

15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

 

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet die Klima Michi GmbH bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die Klima Michi GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die Klima Michi GmbH zur Bearbeitung übernommen haben.

16.4. Die Haftung der Klima Michi GmbH ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von Klima Michi GmbH autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

16.5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die die Klima Michi GmbH haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt die Haftung der Klima Michi GmbH gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

16.6. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von der Klima Michi GmbH, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und die Klima Michi GmbH hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

 

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht.

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens ( A-9580 Drobollach am Faaker See ).

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das Landesgericht Klagenfurt.

18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde der Klima Michi GmbH umgehend schriftlich bekannt zu geben.

18.6. Geschäftspartner der Klima Michi GmbH sind ausdrücklich damit einverstanden, dass persönlichen Daten (Name, E-Mail Adresse) auf Grundlage der DSGVO gespeichert und verarbeitet werden und hat jederzeit gemäß Artikel 13 DSGVO die Möglichkeit die Einwilligung zu widerrufen, Auskunft über von der Klima Michi GmbH verarbeitete personenbezogenen Daten zu verlangen, deren Berichtigung oder Vervollständigung zu verlangen, sowie die Löschung der bei der Klima Michi GmbH gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder berechtigtem Interesse gespeichert bleiben müssen. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher (nicht Datenschutzbeauftragter) ist Herr Trattnig Michael – Geschäftsführer der Klima Michi GmbH.